Union Versicherungsdienst GmbH Paritätische Vorsorge - Gemeinsam günstiger vorsorgen Der paritätische Wohlfahrtsverband
PDF PDF-Datei Infos zum PDF-Format Seite drucken
Schriftgrösse: A- A A+   Farbe: A A
     

    Deliktsfähigkeit

    Unter Deliktsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Ist eine Person deliktsfähig, ist sie für den Schaden, den sie einer anderen Person zufügt, verantwortlich.

    Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind für einen Schaden, den sie einer anderen Person zufügen, nicht verantwortlich und somit nicht deliktsfähig. Vom 7. bis 10. Lebensjahr können Kinder für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn verursacht oder mit verursacht haben, grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Jugendliche für einen Schaden, den sie verursacht haben, verantwortlich, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen.

    Unabhängig vom Alter sind diejenigen Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder im Zustand der Bewusstlosigkeit befinden, für einen Schaden, den sie einer anderen Person zufügen, nicht verantwortlich.

    Bei Menschen mit schweren geistigen Behinderungen ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sind, ihr Handeln als Unrecht zu erkennen. Allerdings kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, da denkbar ist, dass auch ein Mensch mit geistiger Behinderung zum Zeitpunkt der Schadenhandlung die erforderliche Einsicht besaß und zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies kann beispielsweise bei einer gezielt vorgenommenen Sachbeschädigung der Fall sein.

    Da insbesondere Menschen mit schwerer geistiger Behinderung wegen in der Regel fehlender Deliktsfähigkeit nur selten für ihre verursachten Schäden zur Haftung verpflichtet sind, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Aufsichtspflicht.

    zurück