Union Versicherungsdienst GmbH Paritätische Vorsorge - Gemeinsam günstiger vorsorgen Der paritätische Wohlfahrtsverband
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    Unfallversicherungen

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

    Kinder in Kindergärten, Sonderkindergärten, Horten und Krippen sowie Sonder- und Regelschulen sind gesetzlich unfallversichert. Den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz haben auch Kinder mit Behinderung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Aufenthalt in den Einrichtungen, auf eventuelle Aktivitäten, die durch den Träger außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden, und auf die direkten Wege zu und von diesen Einrichtungen.

    Menschen mit Behinderung in Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen sind ebenso gesetzlich unfallversichert wie diejenigen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

    Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Sozialgesetzbuch VII geregelt und umfassen im wesentlichen:

    Heilbehandlung - Das sind die Kosten für ärztliche Behandlung, notwendige Arzneimittel, Verband- und Heilmittel, Aufenthalte im Krankenhaus.

    Verletztengeld - Geleistet werden 80% des entgangenen Bruttogehalts - bis maximal zur Höhe des Nettolohns -, soweit und solange kein Lohn gezahlt wird. Die maximale Leistungsdauer beträgt 78 Wochen.

    Berufshilfe - Sofern nach einem Unfall oder wegen einer Berufskrankheit die Ausübung des bisherigen Berufs nicht mehr möglich ist, besteht Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation wie etwa Umschulung oder Ausbildung in einem anderen Beruf. Während dieser Umschulungs- oder Ausbildungszeit gibt es einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn kein Lohn erzielt wird.

    Leistungen zur sozialen Rehabilitation - Hierzu zählen insbesondere die Kraftfahrzeug-, Wohnungs- und Haushalthilfe sowie die psychosoziale Betreuung und der Rehabilitationssport.

    Pflegegeld - Bei Pflegebedürftigkeit infolge eines Versicherungsfalles besteht neben der Unfallrente Anspruch auf Pflegeleistungen oder Pflegegeld.

    Sterbegeld - Bei Unfalltod erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

    Wichtig bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass der Versicherungsschutz durch sog. eigenwirtschaftliche Maßnahmen (Essenspausen, Toilettenbesuch, Einzeltherapiemaßnahmen, Arztbesuch) unterbrochen wird. Das sollte Anlass sein, die Frage eines zusätzlichen, privaten Unfallversicherungsschutzes eingehend zu prüfen.

    Privater Unfallversicherungsschutz

    Während die gesetzliche Unfallversicherung nur in bestimmten Situationen Versicherungsschutz bietet, schützt die private Unfallversicherung in der Regel bei allen Unfällen rund um die Uhr und weltweit; der Leistungsumfang ist aber auf bestimmte Geldleistungen begrenzt. Kostenübernahmen von Rehamaßnahmen, Berufshilfe, Pflegegeld etc. kennt die private Unfallversicherung nicht.

    Durch einen privaten Unfallversicherungs-Vertrag können beispielsweise Leistungen für Dauerfolgen (Invalidität), Unfalltod sowie Tagegeld und Krankenhaustagegeld vereinbart werden. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung nicht versicherbar.

    Danach ist pflegebedürftig, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Das heißt, dass für die Versicherung dieses Personenkreises der allgemeine Bedingungstext so verändert werden muss, dass auch für Menschen mit Behinderung entsprechender Versicherungsschutz geboten wird. Weiterhin ist zu beachten, dass bei den Leistungen eine „Vor-Invalidität“ gemäß den Bedingungen berücksichtigt werden muss. Im konkreten Einzelfall kann das eine Kürzung der Versicherungsleistung bedeuten.

    Folgende Vereinbarungen sollten im Einzelfall getroffen werden:

    • Versicherbar sind Personen von vollendeter Geburt bis zum Tode.
    • Versicherungsfähig sind auch dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig Behinderte.
    • Ursächliche Folgen des Grundleidens und Komplikationen von Unfallfolgen durch das Grundleiden sind ebenso mitversichert wie Unfälle als ursächliche Folge einer Geistesstörung, sofern diese nicht auf Trunkenheit beruht.

    Grundsätzlich besteht über eine private Unfallversicherung auch Versicherungsschutz für sportliche Betätigungen. Zu beachten ist jedoch, dass Risikosportarten wie etwa Freeclimbing, Rafting oder Fallschirmspringen in der Regel nicht mitversichert sind. Einige Sportarten können gegen Beitragszuschlag mitversichert werden.

    Schadenbeispiel zur privaten Unfallversicherung:

    Die versicherte Person stürzt während eines Sparziergangs und erleidet einen komplizierten Bruch des Handgelenks. Infolge des Unfalls ist das Handgelenk versteift. Damit besteht ein Dauerschaden (Invalidität), für den die vereinbarte Leistung von der Versicherung erbracht wird.